Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger muss im Rahmen seiner Online-Werbung klar zwischen seiner Tätigkeit als Sachverständiger und seiner normalen gewerblichen Tätigkeit trennen (LG Regensburg, Urt. v. 23.01.2023 - Az.: 2 HK O 808/22).
Der Beklagte war öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und warb auf seiner Homepage wie folgt:
"Dr. X Ingineering Fachplaner für Energieeffizienz – Sachverständigenwesen – der Energiedoktor"
Dies stufte das Gericht als Wettbewerbsverstoß ein, da der Bereich der Sachverständigen-Tätigkeit und die herkömmliche gewerbliche Berufsausübung miteinander verwoben werden würden:
"Durch die Angabe als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger auf der Internetseite (...) verstößt der Beklagte somit gegen das Trennungsgebot, da dort auf ein und derselben Homepage für die gewerbliche Tätigkeit und die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger geworben wird. Dies stellt somit einen Rechtsbruch nach § 3a UWG dar.
Der Verstoß ist auch geeignet, Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, da ein Verbraucher irrig annehmen wird, dass ein öffentlich bestellter Sachverständiger auch im Geschäftsleben deutlich unabhängiger und unparteiischer agiere als ein am Verkauf und Gewinn interessierter Geschäftsmann. Ebenso beeinträchtigt es die Interessen von anderen Handwerkern auf demselben Gebiet, denen womöglich eine entsprechend hohe Qualifikation mangels der Angabe als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger abgesprochen wird und diese somit womöglich eine weniger gute Marktposition entfalten können."