Eine ohne berechtigen Grund vorzeitig abgebrochene eBay-Auktion löst einen Schadensersatz-Anspruch des potentiellen Käufers aus (AG Bremen, Urt. v. 30.03.2017 - Az.: 9 C 10/17).
Die Beklagte bot bei eBay einen gebrauchten Fernseher an und bewarb diesen als TV-Gerät der 4. Generation. In Wahrheit handelte es sich jedoch um Modell der 3. Generation. Auf diesen Irrtum machte die Verkäuferin erst an Bieter im Rahmen des laufenden Bieterverfahrens aufmerksam. Zu diesem Zeitpunkt war eine Änderung der Inhaltsbeschreibung für die Beklagte nicht mehr möglich. Die Beklagte brach daraufhin die Auktion ab.
Die Klägerin, die im Moment des Abbruch Höchstbietende war, begehrte Schadensersatz.
Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz.
Die Beklagte habe bei der Erstellung des Angebots fahrlässig und somit schuldhaft gehandelt. Dadurch, dass sie ausdrücklich in ihrem Text den Fernseher als Gerät der 3. Generation genannt habe, habe sie verbindliche Zusagen übernommen. Wenn sie sich nicht sicher gewesen wäre, wäre es ihre Pflicht gewesen, den Hinweis zu unterlassen oder ihn so zu formulieren, dass er rechtlich unverbindlicher gewesen wäre (z.B. durch den Satz "vermutlich 4. Generation").
Ein Rücktritt vom Verkauf sei nach den eBay-Bedingungen nur möglich, wenn es dem Verkäufer unverschuldet unmöglich sei, den Artikel zu übereignen, so das Gericht. Hier basiere die Unmöglichkeit jedoch auf einem Verschulden der Beklagten, so dass die Verkäuferin unberechtigt den Kauf abgebrochen habe.