Der Schaltung eines XING-Nutzerprofils kommt im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung keine Indiz-Wirkung zu (<link http: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de jportal portal t bs page _blank external-link-new-window>LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.07.2017 - Az.-: 10 Sa 491/17).
Eine Arbeitnehmerin verklagte ihren ehemaligen Arbeitgeber u.a. auf Zahlung von Arbeitslohn. Das Unternehmen wandte ein, dass die Mitarbeiterin durchgehend bei der Online-Plattform XING ein Nutzerprofil geschaltet habe. Dadurch sei nachgewiesen, dass sie hätte arbeiten können, dies habe nicht getan habe, sodass sie kein Recht auf Vergütung habe. Die ärztliche Bescheinigung, die die Klägerin vorgelegt habe, werde durch die Online-Bewerbung auf XING entkräftet.
Das LAG Berlin-Brandenburg folgte dieser Ansicht nicht.
Einem ärzlichen Attest komme eine erhebliche Beweiswirkung zu, so die Richter. Zwar könne der Arbeitgeber das entsprechende Gegenteil nachweisen, hierfür habe die Rechtsprechung jedoch hohe Voraussetzungen aufgestellt.
Das Vorhandensein eines Profils im Internet-Portal XING stelle noch keinen Umstand dar, der den Schluss zulassen würde, dass das ärztliche Attest auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen beruhe.
XING biete vor allem eine Plattform für Geschäftsnetzwerke primär im deutschsprachigen Raum, in dem Mitglieder vorrangig ihre beruflichen und/oder privaten Kontakte zu anderen Personen verwalten und neue Kontakte finden könnten. Angemeldete Benutzer könnten sowohl berufliche als auch private Daten in ein Profil eintragen.
XING stelle keine Arbeitsvermittlung darstellt. Auch sei es rechtlich zulässig, sich während eines Arbeitsverhältnisses für eine andere Arbeit zu interessieren.
Nur dann, wenn Indizien oder Nachweise vorliegen würden, dass die Klägerin während der Krankschreibung an einem anderen Ort einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, würde zu einer Veränderung der Rechtslage führen. Einen solchen Nachweis habe der Arbeitgeber aber nicht erbringen können.