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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

OVG Lüneburg: Service-Terminals in Sparkassen zur Lotto-Annahme verboten

Das OVG Lüneburg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile service-terminals-in-sparkassen-zur-lotto-annahme-nicht-zugelassen-11-me-476-07-oberverwaltungsgericht-lueneburg-20080912.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 12.09.2008 - Az.: 11 ME 476/07) hat entschieden, dass die Annahme von Lottoscheinen über Service-Terminals von Sparkassen in Niedersachsen einen neuen Vertriebsweg für die staatlichen Lotterien darstellt und damit rechtlich nicht erlaubt ist. Denn eine Ausweitung der Vertriebswege widerspreche, so die Richter, dem Ziel der Begrenzung des Glücksspielangebots. 

Die in Niedersachsen staatlich konzessionierte Lotto-Anbieterin begehrte die Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport zur Einrichtung der Möglichkeit, an den Kunden-Service-Terminals der Sparkassen Lottoscheine abgeben zu können.

Das Ministerium untersagte das Projekt.

Zu Recht wie die Verwaltungsrichter aus Lüneburg nun entschieden.

Der neue Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) beabsichtige die Eingrenzung und Eindämmung des Glücksspiel-Angebotes. Der Vertriebsweg über die Kunden-Service-Terminals der Sparkassen stelle nicht bloß eine die terrestrischen Annahmestellen ersetzende technische Neuerung, sondern eine ganz erhebliche Erweiterung des Vertriebs dar. Denn die Service-Terminals stünden den Kunden täglich rund um die Uhr zur Verfügung und ermöglichten ein anonymes Spielen, wie es ansonsten auch im Internet, nicht aber in Annahmestellen, in denen der Teilnehmer der Beobachtung durch andere Kunden ausgesetzt sei, zu finden sei.

Eine solche Ausweitung sei nicht mit den Bestimmungen des GlüStV vereinbar und sei daher verboten.

 

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