Im Rahmen eines aktuellen Ordnungsmittelbeschlusses hat das AG Hamburg noch einmal klargestellt, dass das Single-Opt-In-Verfahren nicht ausreichend ist, um rechtsmissbräuchliche Anmeldungen von Dritten auf einem Online-Portal auszuschließen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank>(AG Hamburg, Beschl. v. 05.05.2014 - Az.: 5 C 78/12).
Die Beklagte, die eine kommerzielle Web-Plattform betrieb, war in der Vergangenheit verurteilt worden, an den Kläger keine unerlaubte E-Mail-Werbung zu schicken.
Inzwischen betrieb der Kläger seinen Mail-Zugang nunmehr auf einem neuen Account. Auf diesen neuen Mail-Account erhielt der Kläger nunmehr regelmäßig Werbung der Beklagten, weil sich ein unbekannter Dritter mit der neuen Mail-Adresse angemeldet hatte. Dabei verwendete die Beklagte nur ein Single-Opt-In-Verfahren.
Das Unternehmen verteidigte sich damit, dass es alles Mögliche und Denkbare getan habe. Es habe die alte Mail-Adresse gesperrt. Der Anmeldeprozess auf ihrer Webseite werde zwar mittels Single-Opt-In betrieben, jedoch sei ein ein 20-minütiger Persönlichkeitstest nachgelagert, der erst vollständig durchgeführt werden müsse, damit der Anmelder Mails erhalte.
Diese Argumentation ließ das AG Hamburg nicht gelten.
Um die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen und rechtsmissbräuchliche Anmeldungen von Dritten auszuschließen, sei das gewählte Single-Opt-In-Prozedere unzureichend. Nur mittels Double-Opt-In sei ausreichend gewährleistet, dass der Anmelder keine ungewollten Mails erhalte, da er die Zusendung erst mittels Bestätigung der Check-Mail bestätigen müsse.
Der 20-minütige Persönlichkeitstest, der erst absolviert werden müsse, genüge nicht, da er keine ausreichende technische Barriere darstelle, um einen solchen Rechtsmissbrauch zu vermeiden.