Das LG Hannover <link http: www.online-und-recht.de urteile vorkehrungspflichten-des-schuldners-bei-verbotener-feedback-anfrage-per-e-mail-landgericht-hannover-20140915 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 15.09.2014 - Az.: 18 T 50/14) hatte darüber zu entscheiden, was ein Webmaster für Sorfaltspflichten einzuhalten hat, wenn ihm in der Vergangenheit gerichtlich untersagt worden ist, unaufgefordert Werbe-Mails zu versenden.
Erst vor kurzem hatte das AG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 05.05.2014 - Az.: 5 C 78/12) geurteilt, dass es in einem solchen Fall nicht ausreichend ist, das Single-Opt-In-Verfahren einzusetzen, da dieses genügt, um rechtsmissbräuchliche Anmeldungen von Dritten auf einem Online-Portal auszuschließen.
Ein Webmaster muss alles Erforderliche tun, damit der Gläubiger nicht noch einmal ungefragt elektronische Nachrichten erhält. Auch wenn der Name des Gläubigers ein Allerwelts-Name ist, kann sich der Schuldner nicht auf technische Versagungsgründe berufen.
Denn es sei dem Webmaster ohne weiteres möglich, für neue Bestellungen unter diesem Namen gewisse Vorkehrungen zu treffen, z.B. in Form eines besonderen Prüfverfahrens.