Das Mitführen eines eingeschalteten Smartphones in einer Prüfung kann bereits ohne Nachweis einer tatsächlichen Nutzung als besonders schwerer Täuschungsfall gewertet werden, der zum endgültigen Ausschluss vom Studium führen kann (OVG Münster, Beschl. v. 24.08.2026 - Az.: 6 A 392/25).
Ein Kommissaranwärter schrieb eine Klausur an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen. Die Aufsicht fand bei ihm ein eingeschaltetes Smartphone, das er zwischen den Beinen versteckt hielt. Auf dem Display war eine Datei geöffnet, und der Kläger schaute mehrfach auf das Gerät.
Die Hochschule bewertete die Arbeit als nicht ausreichend, stufte das Verhalten als besonders schweren Fall ein und schloss den Kläger von der Wiederholungsprüfung und damit faktisch vom weiteren Studium aus.
Der Kläger bestritt eine Nutzung zur Prüfungsbearbeitung und wehrte sich gegen den Ausschluss.
Das OVG Münster gab der Hochschule recht und bestätigte den Ausschluss von der Wiederholungsprüfung.
Bereits das bloße Mitführen eines eingeschalteten Smartphones berühre die Chancengleichheit aller Studenten erheblich. Ausschlaggebend sei, dass ein Smartphone über KI-Funktionen nahezu unbegrenzte Täuschungsmöglichkeiten eröffne, etwa indem es in kürzester Zeit Texte generiere oder Lösungsansätze prüfe.
Es komme dabei nicht darauf an, ob das Gerät im Einzelfall nachweisbar genutzt worden sei.
Die jederzeitige und unbemerkte Nutzungsmöglichkeit begründe den Wettbewerbsvorteil bereits für sich genommen.
Da der Kläger das Smartphone versteckt positioniert und eine Datei geöffnet hatte, liege zumindest ein Nutzungsversuch nahe. Zum Schutz fairer Prüfungsbedingungen und zur Abschreckung anderer Prüflinge habe die Hochschule streng reagieren dürfe, zumal KI-gestützte Täuschungen schwer zu entdecken seien.
Eine bloße Bewertung als nicht bestanden entfalte nicht dieselbe Abschreckungswirkung und sei daher als milderes Mittel weniger geeignet.
Den schweren Eingriff in die Berufswahl erachtete das Gericht als noch zumutbar, da der Kläger ihn durch sein eigenes Verhalten ausgelöst habe und ihm die einschlägigen Verbote bekannt gewesen seien.