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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Sorgfaltsmaßstab bei Einhaltung eines Werbeverbots im Online-Bereich

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich noch einmal zum Sorgfaltsmaßstab bei der Einhaltung eines gerichtlichen Werbeverbots im Online-Bereich geäußert <link http: www.online-und-recht.de urteile sorgfaltsmassstab-bei-einhaltung-eines-werbeverbots-im-online-bereich-oberlandesgericht-frankfurt_am-20171109 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 09.11.2017 - Az.: 6 W 96/17).

Der Schuldnerin war eine bestimmte Online-Werbung untersagt worden.

Als das Unternehmen erneut dagegen verstieß, beantragte die Gläubigerin die Verhängung eines Ordnungsmittels. Die Schuldnerin argumentierte, es liege kein Verschulden vor, da der Fehler durch einen ihren Mitarbeiter irrtümlich geschehen sei.

Diese Argumentation ließen die Frankfurter Richter nicht gelten, sondern verhängten ein Ordnungsmittel iHv. 5.000,- EUR.

Denn, so die Richter, die Sorgfaltsanforderungen seien äußerst streng. Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter gehöre es, dass die Unternehmensleitung durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend auf ihre Angestellten einwirke und und deren Beachtung überwache.

Die Belehrung habe schriftlich zu erfolgen und müsse auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisse (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung hinweisen. Es reicht also nicht aus, Mitarbeiter oder Beauftragte lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr müsse die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden.

Da die Schuldnerin im vorliegenden Fall diesen Pflicht nicht nachgekommen sei, liege ein Verstoß gegen das gerichtliche Verbot vor. Entsprechend sei ein Ordnungsgeld von 5.000,- EUR zu verhängen.

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