Die Speicherung von allgemein zugänglichen Daten ist datenschutzwidrig, wenn dies für Zwecke der unerlaubten Telefonwerbung geschieht (VG Saarlouis, Urt. v. 09.03.2018 - Az.: 1 K 257/17).
Die Klägerin wehrte sich gegen einen Untersagungsbescheid der zuständigen Datenschutzbehörde.
Die Klägerin war europaweit im Bereich des Ankaufs von Edelmetallresten von Zahnarztpraxen und Dentallaboren tätig und speicherte hierfür die entsprechenden Kontaktdaten der Unternehmen. Die Informationen waren durchgehend allgemein zugänglich. Sie verwendete diese Daten, um die Einrichtungen anzurufen und nachzufragen, ob diese Edelmetalle zu verkaufen hätten.
Die Datenschutzbehörde sah in dieser Speicherung eine Datenschutzverletzung und ordnete die Löschung der erhobenen Informationen an. Das Verbot wurde ausschließlich auf die Fälle beschränkt, in denen die Datenspeicherung zu Zwecken der Telefonwerbung erfolgte. Eine Nutzung der Kontaktdaten mit dem Ziel einer schriftlichen postalischen Kontaktaufnahme war explizit von der Untersagung ausgenommen.
Gegen diese behördliche Maßnahme wehrte sich die Klägerin, verlor jedoch vor Gericht.
Die Entscheidung der Behörde sei rechtmäßig, so das VG Saarlouis. Denn im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Daten zu keinem rechtmäßigen Zweck gespeichert habe.
Auch im B2B-Bereich seien Telefon-Anrufe nur mit Einwilligung des Betroffenen erlaubt. Über eine solche Einwilligung verfüge die Klägerin nicht, sodass es sich um unerlaubte Cold Calls handle.
Da die Datenspeicherung keinem legitimen Zweck diene, sei sie auch nicht gerechtfertigt, sodass der Behörden-Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung zeigt wieder einmal die komplexe Rechtslage im gewerblichen Adresshandel.
Nach altem BDSG (und auch nach neuer DSGVO) ist die Speicherung von allgemein zugänglichen personenbezogenen Daten grundsätzlich unproblematisch möglich. Es sei denn, die Interessenabwägung geht zu Lasten des speichernden Unternehmens aus, was im Regelfall bei allgemein zugänglichen Daten eher selten der Fall ist.
Im vorliegenden Fall war nun die Besonderheit, dass kein ausreichender Speicherungszweck vorlag. Die Behörde beanstandete nämlich nicht die Speicherung an sich, sondern nur die Verwendung für unerlaubte Telefonanrufe. Die Klägerin war weiterhin berechtigt, die Daten für andere Zwecke (z.B. postalische Kontaktaufnahme) zu speichern. Kern der Problematik war somit eigentlich ein wettbewerbliches Problem, nämlich die Telefon-Akquisition ohne ausreichende Einwilligung, die einen Wettbewerbsverstoß nach § 7 Abs.2 Nr.2 UWG darstellt.
RA Dr. Bahr ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Autor des Standard-Werkes "Recht des gewerblichen Adresshandel".