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Kategorie: Onlinerecht

OVG Saarland: Speicherung von allgemein zugänglichen Daten für Cold Calls datenschutzwidrig

Die Speicherung von allgemein zugänglichen Daten ist datenschutzwidrig, wenn dies für Zwecke der unerlaubten Telefonwerbung geschieht (OVG Saarland, Beschl. v. 10.09.2019 - Az.: 2 A 174/18).

Die Klägerin war europaweit im Bereich des Ankaufs von Edelmetallresten von Zahnarztpraxen und Dentallaboren tätig und speicherte zu diesem Zweck die Kontaktdaten der Unternehmen, um diese anzurufen. Diese Informationen waren durchgehend allgemein zugänglich. Die Klägerin verwendete diese Daten, um die betroffenen Firmen anzurufen und nachzufragen, ob diese Edelmetalle zu verkaufen hätten. Eine vorherige Einwilligung lag nicht vor.

Die zuständige Datenschutzbehörde sah darin eine Datenschutzverletzung und erließ einen entsprechenden Bescheid, wobei die Nutzung der Kontaktdaten mit dem Ziel einer schriftlichen postalischen Kontaktaufnahme explizit von der Untersagung ausgenommen war.

Gegen diese amtliche Maßnahme wehrte sich die Klägerin. Das VG Saarlouis (Urt. v. 09.03.2018 - Az.: 1 K 257/17) wies in der 1. Instanz die Klage ab.

Dieser Ansicht schloss sich nun auch das OVG Saarland (Beschl. v. 10.09.2019 - Az.: 2 A 174/18) im Rechtsmittel-Verfahren an. Da die Datenspeicherung keinem legitimen Zweck diene, sei sie auch nicht gerechtfertigt:

"Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die (...) Anordnung des Beklagten (...) rechtmäßig ist, weil die Geschäftspraxis der Klägerin, zwecks telefonischer Werbeansprachen die aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen erhobenen Praxisdaten zu speichern und zu nutzen, im Falle inhabergeführter Einzelzahnarztpraxen gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Wie schon in unserer Anmerkung zur 1. Instanz verdeutlicht, ist es auch unter der DSGVO grundsätzlich weiterhin erlaubt, allgemein zugänglich personenbezogene Daten zu speichern. Ausnahme: Die vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des speichernden Unternehmens aus, was im Regelfall bei allgemein zugänglichen Daten eher selten der Fall ist.

Stein des Anstoßes waren im vorliegenden Fall die Speicherung für unerlaubte Telefonanrufe, denn diese verletzten § 7 UWG. Die Abspeicherung lediglich zu postalischen Zwecken war hingegen nicht beanstandet worden.

RA Dr. Bahr ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Autor des Standard-Werkes "Recht des gewerblichen Adresshandel".

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