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Kategorie: Onlinerecht

VG Hannover: Split-Screen-Werbung verstößt gegen medienrechtliches Trennungsgebot

Eine Split-Screen-Werbung, die Teile des laufenden Programms überlagernd zeigt, verstößt gegen das medienrechtliche Trennungsgebot, da sie nicht klar von redaktionellen Inhalten getrennt ist.

Eine Split-Screen-Werbung, die innerhalb des Werbefensters Elemente der laufenden Sendung darstellt, widerspricht dem medienrechtlichen Trennungsgebot nach § 8 Abs.4 S.1 MStV(VG Hannover, Urt. v. 07.02.2024 - Az.: 7 A 3303/22).

Der klägerische Fernsehsender wehrte sich gegen die behördliche Beanstandung einer Split-Screen-Werbung.

Die Klägerin strahlte während einer Castingshow eine Split-Screen-Werbung für ein Smartphone aus. Auf der linken Seite des Bildschirms erschien eine Werbefläche für das “Google Phone”, während im Hintergrund Teile des laufenden Programms, darunter das applaudierende Studiopublikum, weiterhin zu sehen waren. 

Die Landesmedienanstalt beanstandete diese Werbung aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das Trennungsgebot nach § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV.  

Zu Recht, wie nun das VG Hannover urteilte.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Werbung nicht klar vom redaktionellen Inhalt getrennt sei. 

Während der Werbeeinblendung seien weiterhin Szenen des Programms zu sehen gewesen, was eine optische Verknüpfung von Programm und Werbung bewirkt habe. Dadurch sei für den Zuschauer nicht eindeutig erkennbar gewesen, ob das gezeigte Studiopublikum zur Werbung oder zum Programm gehöre. 

Das Trennungsgebot solle verhindern, dass Zuschauer den redaktionellen Inhalt mit der Werbung verwechselten. 

In vorliegenden Sachverhalt sei die optische Trennung unzureichend gewesen, da die beiden Bildinhalte überlagert gewesen seien. Die eindeutige Trennung von Werbung und Programm sei jedoch zwingend einzuhalten:

"Unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 8 Abs. 4 MStV (…) ist im vorliegenden Fall eine eindeutige optische Trennung nicht gegeben. 

Das Trennungsgebot ist nicht gewahrt, da für den durchschnittlich aufmerksamen Zuschauer nicht unzweideutig erkennbar ist, ob das auf dem Display gezeigte Saalpublikum Teil der Werbung sein soll oder nicht. Es besteht hier nicht ein Nebeneinander von Werbung und Sendung, sondern ein Übereinander. 

Die Kammer folgt insofern Bornemann, der jede vertikale, horizontale, diagonale oder sonstige Teilung des Bildschirms für zulässig hält, allerdings einen Rechtsverstoß annimmt, wenn die Split-Screen-Werbung transparent über das redaktionelle Programm gelegt wird, da es sich bei dieser Gestaltung nicht mehr um eine Teilbelegung des Bildschirms handele."

Und weiter:

"In einer solchen Konstellation findet eine Vermischung von Sendung und Werbung statt, die mit dem Trennungsgebot nicht mehr vereinbar ist. 

So liegt es auch hier: Innerhalb des Werbefensters erscheint auf dem Display des beworbenen Smartphones das Saalpublikum als Element des redaktionellen Programms. 

Es ist für den durchschnittlichen Fernsehzuschauer nicht klar erkennbar, dass diese Abbildung Teil der Werbung sein soll, da wiederum offensichtlich ist, dass das Publikum außerhalb des Werbefensters dasselbe Publikum wie auf dem Display ist. Das Saalpublikum ist sowohl Teil des redaktionellen Programms als auch Teil des Werbefensters, was wiederum dazu führt, dass die beiden Inhaltsarten - Programm und Werbung - nicht mehr optisch eindeutig getrennt sind. Für den Fernsehzuschauer ist nicht "mühelos" oder "eindeutig" zu erkennen, ob das auf dem Display gezeigte Bild nun Inhalt des Programms oder der Werbung ist."

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