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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Störerhaftung für Rapidshare wegen Verletzung von Prüfungspflichten

In einer weiteren Entscheidung hat das LG Hamburg (<link http: www.online-und-recht.de urteile rapidshare-haftet-als-stoerer-aufgrund-mangelnder-schutzvorkehrungen-310-o-116-10-landgericht-hamburg-20110114.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 14.01.2011 - Az.: 310 O 116/10) seine bisherige Ansicht bekräftigt und eine Mitstörerhaftung des Sharehosters Rapidshare für fremde Urheberrechtsverletzungen bejaht.

Die Hamburger Richter bejahen eine Mitverantwortlichkeit von Rapidshare.

Das Unternehmen habe keine ausreichenden Schutzmaßnahmen ergriffen, um zukünftige Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden.

Rapidshare wäre verpflichtet gewesen, in ausreichendem Maße Webcrawler einzusetzen, um so das massenhafte Verlinken urheberrechtlich geschützter Werke frühzeitig zu erkennen und zu unterbinden.  Auch der Einsatz von Wortfiltern hätte erfolgen müssen, um die weitere rechtswidrige Verbreitung zu unterbinden.

Die Rechtsprechung ist in Sachen Mitstörerhaftung Rapidshare sehr unterschiedlich. Das OLG Düsseldorf hat inzwischen mehrfach (<link http: www.online-und-recht.de urteile keine-mitstoererhaftung-von-rapidshare-fuer-urheberrechtswidriges-verhalten-dritter-i-20-u-166-09-oberlandesgericht-duesseldorf-20100322.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 22.03.2010 - Az.: I-20 U 166/09; <link http: www.online-und-recht.de urteile rapidshare-haftet-als-stoerer-fuer-urheberrechtsverletzungen-dritter-erst-ab-kenntnis-i-20-u-8-10-oberlandesgericht-duesseldorf-20100706.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 06.07.2010 - Az.: I-20 U 8/10) eine Verantwortlichkeit verneint, das OLG Hamburg (<link http: webhosting-und-recht.de urteile oberlandesgericht-hamburg-20080702.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 02.07.2008 - Az.: 5 U 73/07;<link hthttp: www.online-und-recht.de urteile haftung-des-host-providers-fuer-urheberrechtsverletzungen-5-u-111-08-oberlandesgericht-hamburg-20090930.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 30.09.2009 - Az.: 5 U 111/08) hingegen bejaht.

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