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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter

Rapidshare haftet nicht als Mitstörer für die Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer, so das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-mitstoererhaftung-von-rapidshare-fuer-urheberrechtswidriges-verhalten-dritter-i-20-u-166-09-oberlandesgericht-duesseldorf-20100322.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.03.2010 - Az.: I-20 U 166/09).

Nutzer des bekannten Online-Dienstes hatten urheberrechtswidriges Material online gestellt. Der Rechteinhaber ging daraufhin gegen Rapidshare vor und verlangte Unterlassung vom 1-Click-Hoster.

Die Düsseldorfer Richter lehnten den Anspruch ab.

Rapidshare sei weder Täter oder Teilnehmer noch Mitstörer, so die Juristen. Das praktizierte Geschäftsmodell sei überwiegend rechtlich nicht zu beanstanden, da der Anbieter selbst keine Liste der gespeicherten Inhalte weitergebe. Ein aktives Handeln  liege daher nicht vor.

Eine Mitstörerhaftung scheide aus, weil angesichts der Quantität der Datenmengen eine generelle Vorab-Überprüfung weder möglich noch zumutbar sei.

Anderer Ansicht ist das OLG Hamburg <link http: webhosting-und-recht.de urteile oberlandesgericht-hamburg-20080702.html _blank>(Urt. v. 02.07.2008 - Az.: 5 U 73/07; <link http: www.online-und-recht.de urteile haftung-des-host-providers-fuer-urheberrechtsverletzungen-5-u-111-08-oberlandesgericht-hamburg-20090930.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 30.09.2009 - Az.: 5 U 111/08), das die volle Haftung von Rapidshare bejaht.

 

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