Das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-ersatz-von-kosten-fuer-strafverteidiger-bei-veroeffentlichung-von-anzeige-27-o-491-08-landgericht-berlin-20090108.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.01.2009 - Az.: 27 O 491/08) hat entschieden, dass ein ehemals Beschuldigter grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten vom Anzeigenerstatter hat. Dies gilt auch dann, wenn die Strafanzeige öffentlich bekannt gemacht wurde.
Der Kläger begehrte den Ersatz seiner Verteidigerkosten. Die Einschaltung eines Anwalts, so der Kläger, sei nur notwendig geworden, weil der Beklagte Strafanzeige gegen ihn erstattet habe und diese Tatsache auch noch in aller Öffentlichkeit weiterverbreitet habe.
Die Richter lehnten einen Schadensersatzanspruch ab.
Diese Gefahr, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden, liege im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos, das jeden Staatsbürger treffen könne.
Dies gelte auch dann, wenn die Ermittlungen zu keinem strafrechtlich relevanten Ergebnis führten und eingestellt würden. Denn diese Gefahr einer zulässigen Strafanzeige bestünde für jeden Einwohner von Deutschland gleichermaßen und sei kein besonderer Einzelfall, der eine Haftung auslöse.