Der BGH hat sich zur Reichweite der Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach <link https: www.gesetze-im-internet.de stgb __201a.html _blank external-link-new-window>§ 201a StGB geäußert <link http: www.online-und-recht.de urteile strafbarkeit-wegen-verletzung-des-hoechstpersoenlichen-lebensbereichs-durch-bildaufnahmen-nach-201a-stgb-bundesgerichtshof-20160622 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 22.06.2016 - Az.: 5 StR 198/16).
Es ging um die Frage, ob für die Erfüllung des Tatbestands die Überwindung bestimmter Sichtschutzmaßnahmen erforderlich ist. Dies haben die Karlsruher Juristen verneint:
"Ein Schuldspruch (...) ist (...) nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich der Angeklagte beim Herstellen der Filmaufnahmen innerhalb des geschützten räumlichen Bereichs aufhielt und keinen Sichtschutz von außen zu überwinden hatte.
Nach ihrem Wortlaut, ihrem Schutzzweck und dem Willen des Gesetzgebers (...) beschränkt sich die Strafvorschrift nicht auf Fälle, in denen der Täter sich nicht im selben Raum wie das Tatopfer aufhält. Wo sich der Täter zum Zeitpunkt der Aufnahmen befindet, ist für den Tatbestand unerheblich (...)."