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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Streitwert für irrtümlich verschickte Spam-Mail bei 100,- EUR

Der Streitwert einer irrtümlich verschickten Werbe-Mail liegt bei 100,- EUR <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2013 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 17.10.2013 - Az.: 6 U 95/13).

Die Klägerin machte einen Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter E-Mail-Werbung geltend. Die betreffende E-Mail-Adresse war im Jahr 2006 einer anderen Kundin zugeordnet gewesen. Als diese nicht mehr aktiv war, wurde der Datensatz dann bei der Beklagten gesperrt. Irgendwann gab die Kundin die E-Mail-Adresse auf und die jetzige Klägerin erhielt sie von der Deutschen Telekom AG zugewiesen.

Durch einen Programmierfehler wurde der alte, passive Datenbestand bei der Beklagten reaktiviert, so dass die Klägerin eine einmalige Werbe-Nachricht per E-Mail erhielt.

Die Klägerin verlangte daraufhin Ersatz der Abmahnkosten.

Das OLG bewertete den Streitwert mit lediglich 100,- EUR.

Das Argument, es müsse bei der Bestimmung des Streitwertes auch die Breitenwirkung das häufige Erscheinen solcher Zusendung berücksichtigt werden, überzeuge nicht, so das Gericht. Andernfalls müssten nämlich Auseinandersetzung mit realen körperlichen Auseinandersetzungen (z.B. Stalking, Belästigungen) exorbitant höher festgesetzt werden. Auch habe der BGH eine solche Position ausdrücklich abgelehnt.

Es handle sich im vorliegenden Fall um ein singuläres Ereignis, das auf einem Irrtum beruhe und dessen Wiederholung äußert unwahrscheinlich erscheine.

Ursprünglich waren 627,13 EUR eingefordert worden, nun reduzierte sich der Betrag auf unter 100,- EUR.

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