Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren 80% der Hauptsache

Grundsätzlich liegt der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Wettbewerbsrecht bei 80% der Hauptsache. Zudem kommt dem vom Gläubiger in der Abmahnung angegebenen Wert eine Indiz-Wirkung zu (OLG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017 - Az.: 3 W 92/17).

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um die Frage des Streitwertes für ein einstweiliges Verfügungsverfahren aus dem Wettbewerbsrecht.

Das OLG Hamburg stellte zunächst fest, dass dieser Betrag überlicherweise bei 80% der Hauptsache liegen würde.

Zudem komme der Summe, die der Gläubiger in seiner außergerichtlichen Abmahnung angegeben habe, eine indizielle Bedeutung zu:

"An Parteiangaben ist das Gericht nicht gebunden. Ihnen kommt aber indizielle Bedeutung zu.

Das Gericht darf aber die Angaben nicht unbesehen übernehmen, sondern hat sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung seiner Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang selbständig nachzuprüfen."

Rechts-News durch­suchen

29. September 2026
Wer ein Auto online kauft, kann den Vertrag nicht wegen eines falsch beschrifteten Online-Bestellbuttons rückabwickeln.
ganzen Text lesen
28. September 2026
Wer in vergleichender Werbung ein Testergebnis mit einem klar lesbaren Sternchenhinweis belegt, muss keine Irreführung befürchten, selbst wenn das…
ganzen Text lesen
25. September 2026
Wer die Ergebnisse von Stiftung Warentest mit Affiliate-Links verknüpft, nutzt die bekannte Marke zu Werbezwecken aus und muss mit Unterlassungs- und…
ganzen Text lesen
22. September 2026
Wer Fake-Profile mit fremden Marken und Gesichtern duldet (sog. Scam-Ads), haftet, wenn er trotz Kenntnis nicht schnell genug reagiert.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen