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Kategorie: Onlinerecht

VGH München: Suchmaschinenbetreiber muss zu DPMA-Aufsichtsverfahren beigeladen werden

Ein Suchmaschinenbetreiber hat einen Anspruch darauf, zu einem aufsichtsrechtlichen Verfahren des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) beigeladen zu werden <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(VGH München, Beschl. v. 06.07.2017 - Az.: 22 C 17.639).

Eine Verwertungsgesellschaft wehrte sich gegen Maßnahmen des DPMA. Das DPMA hatte hatte einen Bescheid erlassen. in dem es beanstandete, dass die Verwertungsgesellschaft für die Nutzung von Presseerzeugnissen zwar einerseits mit dem im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif "Presseverleger" eine Vergütung von bis zu 11% der Umsätze eines Presseverlegers festlege, andererseits aber den Suchmaschinenbetreiber derzeit eine unentgeltliche Lizenz für die Nutzung des Leistungsschutzrechts gewähre.

Zu diesem Verfahren wollte der Suchmaschinenbetreiber nun beigeladen werden, das VG München lehnte dies ab.

Die Richter des VGH München sahen dies anders und bejahten eine Notwendigkeit, den Beschwerdeführer zu dem Verfahren beizuladen.

Eine einfache Beladung liege dann vor, wenn die rechtlichen Interessen des Dritten durch die Entscheidung berührt würden. Ein rechtliches Interesse bestehe dann, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand stehe, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte.

Dies sei hier der Fall.

Vorliegend habe der Betreiber der Suchmaschine zur klagenden Verwertungsgesellschaft eine vertragliche Beziehung, aufgrund derer ihr finanziell günstige Sonderkonditionen im Vergleich mit anderen Medienunternehmen eingeräumt würden, die von der Beklagten als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot angesehen und deshalb beanstandet würden.

Komme die Klägerin dem angegriffenen Bescheid nach, so sei zu erwarten, dass entweder die Suchmaschine in gleicher Weise wie die anderen Medienunternehmen Lizenzgebühren zu entrichten habe, also gegenüber ihrer derzeitigen Position finanziell schlechter gestellt werde, oder dass die anderen Medienunternehmen gleich günstige Konditionen wie die Beiladungsbewerberin erhielten, wodurch diese ebenfalls ihre Vorzugsbehandlung verliere.

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