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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: T-Shirt-Aufdruck "Tussi ATTACK" ist keine Markenverletzung

Der Aufdruck "Tussi ATTACK" auf einem T-Shirt erfolgt nicht kennzeichenmäßig und stellt daher keine Markenverletzung dar <link http: www.online-und-recht.de urteile tussi-attack-auf-t-shirt-kein-kennzeichenmaessiger-gebrauch-kammergericht-berlin-20151027 _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 27.10.2015 - Az.: 5 W 216/15).

Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auffasst, könne nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren, so die Richter.

Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken, gehe der Verbraucher bei Wörtern und Symbolen auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken nicht generell davon aus, es handle sich um einen Herkunftshinweis. Ob dies der Fall sei, bedürfe vielmehr einer Beurteilung im jeweiligen Einzelfall.

Im vorliegenden Falle komme dem verwendeten Begriff "Tussi ATTACK" keine herkunftsbezogene Bedeutung zu. Vielmehr verstünde der Verbraucher den Aufdruck als selbstironische Anspielung.

Die Wendung "Tussi" stünde salopp, oft abwertend für eine weibliche Person, insbesondere eine Freundin oder Geliebte. Das Wort "ATTACK" werde auch im deutschen Sprachraum ohne weiteres als Attacke, Angriff oder Überfall verstanden.

Während dieses Wort eine eher kämpferische Haltung des Trägers zum Ausdruck bringe, deute die Wendung "Tussi" gegenläufig vornehmlich auf einen unmoralischen Charakterzug hin.

Eine weibliche Person bezeichne sich selbst regelmäßig nicht - jedenfalls nicht ohne Selbstironie - als "Tussi". Auf der Gegenläufigkeit ihrer Inhalte beruhe der Sprachwitz der Wortfolge "Tussi ATTACK".

Es liege auf der Hand, dass ein solcher Aufdruck maßgeblich weibliche Personen (als Träger derart bedruckter T-Shirts) anspreche.

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