Der Inhaber einer geschäftlichen E-Mail-Adresse ist verpflichtet, täglich seinen Spam-Ordner zu kontrollieren, um versehentlich als Werbung aussortierte wichtige Nachrichten zurück zu holen <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs bonn lg_bonn j2014 _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Urt. v. 10.01.2014 - Az.: 15 O 189/13).
Der Beklagte war Anwalt. Kläger war seine ehemalige Mandantin, der ein Schaden entstanden war, weil der Beklagte eine wichtige E-Mail nicht weitergeleitet hatte. Der Advokat berief sich bei seiner Verteidigung darauf, dass die besagte Nachricht in seinem Spam-Ordner hängen geblieben sei und er diese daher erst zu spät entdeckt habe.
Das LG Bonn sprach der Mandantin den Schadensersatz zu.
Der Rechtsanwalt habe nicht sorgfältig gehandelt, da er nicht täglich seinen Spam-Ordner kontrolliert habe. Seine E-Mail-Adresse führe er auf seinem Briefkopf auf und stelle sie dadurch als Kontaktmöglichkeit ausdrücklich zur Verfügung.
Es liegt daher im Verantwortungsbereich des Beklagten, wenn er eine E-Mail-Adresse zum Empfang bereithalte, dass ihn auch die ihm zugesandten Nachrichten erreichen würden.
Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen E-Mail-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter müsse der Inhaber seinen Spam-Ordner daher täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte Benachrichtigungen zurück zu holen.