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Kategorie: Wirtschaftsrecht

BGH: Teilnehmerdaten sind nur vertraglich erlangte Daten

Der BGH <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile telekom-muss-nur-bestimmte-daten-an-auskunftsverlage-herausgeben-iii-zr-224-08-bundesgerichtshof--20091105.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.11.2009 - Az.: III ZR 224/08) hatte über den Umfang eines Datenüberlassungsvertrages über Teilnehmerdaten im Telekommunikationsbereich zu urteilen.

Die Klägerin gab die Telefonverzeichnisse auf CD-ROMs heraus und verlangte von der Beklagten, der Deutschen Telekom AG (DTAG) die Überlassung von Teilnehmerdaten.

Die Parteien hatten in der Vergangenheit einen Vertrag mit nachfolgender Klausel geschlossen:

"Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Überlassung der bei der T-…. verfügbaren Teilnehmerdaten. Für die Überlassung von Teilnehmerdaten anderer Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gilt diese Vereinbarung nur insoweit, als die anderen Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit einer Weitergabe der Datensätze ihrer Kunden durch die T-…. zugestimmt oder nicht widersprochen haben."

Bei der DTAG lagen die Teilnehmerdaten ihrer eigenen Kunden vor, die mit einem Eintrag in Telefonverzeichnissen einverstanden waren, sowie die Teilnehmerdaten von anderen Telefonanbietern, die ihre Daten an die Telekom zum Zwecke der Veröffentlichung überlassen hatten. Außerdem ließ die Telekom durch ein verbundenes Unternehmen weitere Teilnehmerdaten von Kunden weiterer Anbieter recherchieren (sog. Verlegerdaten).

Die Klägerin begehrte die Überlassung sämtlicher verfügbarer Daten, auch der Verlegerdaten.

Zu Unrecht wie die BGH-Richter nun entschieden.

Die Klägerin habe zwar einen Anspruch auf die Teilnehmerdaten. Teilnehmerdaten seien jedoch nicht alle bei der DTAG verfügbaren Daten von Telefonteilnehmern, sondern lediglich solche, die der Netzbetreiber aufgrund von Telekommunikationsdienstverträgen erlangt habe. Reine Verlegerdaten, die die DTAG durch eigene Ermittlungen recherchiert habe, seien von dem Überlassungsanspruch hingegen nicht mit erfasst.

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