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OLG Köln: Datenüberlassungsvertrag + Teilnehmerdaten im TK-Bereich

Das OLG Köln (Urt. v. 14.08.2008 - Az.: 12 U 87/07) hatte über den Umfang eines Datenüberlassungsvertrages über Teilnehmerdaten im Telekommunikationsbereich zu urteilen.

Die Richter haben entschieden, dass eine vertragliche Vereinbarung den gesetzlichen Anspruch auf Bereitstellung von Teilnehmerdaten nach § 47 TKG grundsätzlich unberührt lässt.

Dann widmet sich dass Gericht der Frage, ob die nach § 47 TKG bestehende Verpflichtung zur Bereitstellung von Teilnehmerdaten nur solche der eigenen Kunden des Telekommunikationsunternehmens umfasst. Oder ob auch Teilnehmerdaten von fremden Personen, die durch Dritte kostenpflichtig in den Datenbestand übermittelt wurden, hierunter fallen.

Dies verneinen die Juristen.

"Die Verpflichtung zur Herausgabe besteht daher bezüglich der Endkundendaten und der von Carriern unmittelbar an die Beklagten gelieferten Daten. In diesem Umfang hat die Beklagte eine Herausgabepflicht auch anerkannt, von der sie zudem behauptet, sie auch zu erfüllen.

Sollten gleichwohl entgegen anderslautender Zusicherung der Beklagten derartige Teilnehmerdaten durch Überarbeitung zu Verlegerdaten umgeändert und die in diesen Verlegerdaten enthaltenen Teilnehmerdaten dann nicht mehr an die Klägerin herausgegeben werden, würde es sich um eine unzulässige Umgehung des Datenüberlassungsvertrages in Verbindung mit § 47 TKG handeln.

Ob dies der Fall ist und die Beklagte daher ihrer vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtung nur unzureichend nachkommt, wird von den übrigen Klageanträgen erfasst, die noch weiterer Aufklärung bedürfen."

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