Nach Auffassung des LG Bochum (Urt. v. 06.08.2014 - Az.: I-13 O 102/14) gehört die Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse gehören in die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung.
Zwei Mitbewerber stritten sich um den genauen Inhalt einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung für den Online-Bereich.
Die Beklagten gaben zwar dieTelefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse im Impressum ab, nicht aber in der Widerrufsbelehrung. Sie meinten, es stünde dem Unternehmer frei, diese Angaben im Formular zu verwenden.
Hierin sah das LG Bochum einen Wettbewerbsverstoß.
Die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei nicht vollständig,
Auch wenn die Nennung der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse nicht unmittelbar im Gesetz, sondern lediglich in dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt sei, werde - so das Gericht - aus dem Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber wollte, dass eine ausreichende Information des Verbrauchers über diese Neuregelung und die Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sicherstellen wollte.
Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebiete daher die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar seien.