Das OLG Hamm hat in zwei aktuellen Entscheidungen (<link http: www.online-und-recht.de urteile zwingende-angabe-der-telefonummer-in-fernabsatzrechtlicher-widerrufsbelehrung-oberlandesgericht-hamm-20150303 _blank external-link-new-window>Beschl. v. 03.03.2015 - Az.: 4 U 171/14 und <link http: www.online-und-recht.de urteile telefonnummer-muss-zwingend-in-widerrufsbelehrung-angegeben-werden-oberlandesgericht-hamm-20150324 _blank external-link-new-window>Beschl. v. 24.03.2015 - Az.: 4 U 30/15) geurteilt, dass ein Unternehmer seine Telefonnummer in der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung angeben muss. Tut er dies nicht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
Das amtliche Muster verlange, so die Robenträger, die Angabe der Telefonnummer. Es handle sich um eine zwingende Angabe und keine freiwillige Option.
Geschehe dies nicht, so komme der Unternehmer nicht den gesetzlichen Anforderungen nach und handle wettbewerbswidrig.
Diese Pflicht gelte jedoch selbstverständlich nur dann, wenn der Anbieter über einen entsprechenden geschäftlichen Telefonanschluss verfüge.