Werbung in der Netzkennung von Smartphones ist unzulässig, wenn Nutzer ihr weder zustimmen noch die Einblendung verhindern oder abschalten können (LG Köln, Urt. v. 17.09.2026 - Az. 33 O 55/26).
Die Deutsche Telekom änderte die auf Smartphones angezeigte Netzkennung von
„Telekom.de"
in
„Im besten Netz".
Die Einblendung erschien auf dem Sperrbildschirm und im Control Center.
Übertragen wurde die geänderte Kennung über Netzsignale beim Einwählen der Geräte. Eine Möglichkeit, die Anzeige zu deaktivieren, bestand für Nutzer nicht.
Der klägerische Verbraucherzentrale Bundesverband mahnte den Telekommunikations-Anbieter außergerichtlich erfolglos ab.
Das LG Köln Gericht untersagte dem Mobilfunkanbieter, die Netzkennung zu Werbezwecken in „Im besten Netz" zu ändern. Die vorgenommene Maßnahme sei als geschäftliche Handlung zu Werbezwecken einzustufen. Da sie sich den Nutzern ohne deren Einwilligung aufdränge, stelle sie eine unzumutbare Belästigung dar. Sie greife in die private Sphäre des persönlichen Smartphones ein, die besonders schutzbedürftig sei.
Hinzu komme, dass die Änderung der gewohnten Netzanzeige zunächst Verunsicherung auslösen könne. Erst auf den zweiten Blick erkenne der Nutzer, dass es sich um Werbung handle.
Damit unterscheide sich die Einblendung deutlich von der neutralen Kennung „Telekom.de", die als reine Netzinformation wahrgenommen werde.
Die Belästigung sei auch unzumutbar, da sie auf dem Sperrbildschirm und im Control Center wiederholt erscheine. Das Fehlen einer Opt-Out-Möglichkeit verstärke diesen Effekt noch.
Vergleiche mit Pop-ups auf Webseiten oder mit Briefwerbung ließ das Gericht nicht gelten. Mit diesen Werbeformen rechne man eher und könne ihnen leichter ausweichen. Als milderes Mittel wäre es dem Anbieter möglich gewesen, vorab eine Einwilligung einzuholen oder die Anzeige nur als freiwillige Option anzubieten.
"Die Anzeige der Netzkennung wurde zu einem Werbebanner umfunktioniert.
Durch diese Änderung der ihnen bekannten Netzkennungsanzeige sollten die Verbraucher dazu gebracht werden, ihre Aufmerksamkeit auf die Werbegestaltung zu richten und diese zur Kenntnis zu nehmen. Die störende Wirkung der Werbemaßnahme wird somit gezielt ausgenutzt und stellt keine gelegentlich auftretende Nebenerscheinung dar. (…)
Hinzu kommt, dass es der Beklagten offen stand, als milderes Mittel zuvor die Einwilligung ihrer Kunden einzuholen oder die geänderte Netzkennung als freiwillige Option anzubieten (…)."