Nach Ansicht des VG Karlsruhe <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile texas-hold-em-und-omaha-holdem-sind-gluecksspiele-verwaltungsgericht-karlsruhe-20150212 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.02.2015 - Az.: 3 K 3872/13) sind die Poker-Varianten "Texas Hold'em" und "Omaha Holdem" zufallsbezogen und damit Glücksspiele.
Eines der Abgrenzungskriterien zwischen einem Gewinnspiel, das ohne staatliche Genehmigung betrieben werden kann, und einem Glücksspiel, das grundsätzlich nur mit behördlicher Erlaubnis durchgeführt werden kann, ist das Merkmal des Zufalls.
Zufall liegt nach Ansicht der Rechtsprechung vor, wenn das Spielergebnis "vom Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Beteiligten entzogener Ursachen abhängt."
Das VG Karlsruhe hatte nun zu beurteilen, ob eine solche Konstellation auch bei den Poker-Varianten "Texas Hold'em" und "Omaha Holdem" gegeben ist.
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Ergebnisse maßgeblich von Fähigkeiten und Fertigkeiten des Spielers abhängen würden, so dass Zufall auszuschließen sei.
Dieser Meinung sind die Karlsruher Richter nicht gefolgt. Zufall liege bereits deswegen vor, weil der Spielverlauf von dem ungewissen Verhalten der Mitspieler beeinflusst werde. Daher sei Poker in diesen Ausprägungen als Glücksspiel einzustufen.