Der Werbetext einer Versicherung auf einer Webseite kann nicht immer bei der Auslegung eines Vertrages herangezogen werden <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-werbeaussagen-bei-vertragsauslegung-nicht-massgeblich-17-c-116-11-amtsgericht-bad_segeberg-20111222.html _blank external-link-new-window>(AG Bad Segeberg, Urt. v. 22.12.2011 - Az.: 16 C 116/11).
Der Kläger schloss bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Hausrats-Police ab, die u.a. Gartenmöbel mit abdeckte. Zwei Jahre nach Vertragsschluss publizierte die Beklagte auf ihrer Webseite zur Police nachfolgende Aussage:
"… Tisch, Stühle, Bank und Sonnenschirm - zwei- bis dreitausend Euro kommen schnell zusammen, wenn Gartenfreunde ihren Garten standesgemäß ausstatten. Gartengeräte, Grill und Rasenmäher - alles Wertsachen, die auch Diebe reizen können. …"
Es kam bei dem Kläger zum Diebstahl des Edelstahlgrills. Die Versicherung lehnte eine Regulierung ab, da der Schaden nicht vom Versicherungsschutz mit abgedeckt sei. Der Kläger zog vor Gericht und berief sich dabei u.a. auf die Online-Werbeaussagen der Beklagten.
Das Gericht lehnte einen Anspruch ab.
Entscheidend seien alleine die Bestimmungen des Vertrages.
Der Kläger könne sich nicht auf die Werbeaussage im Internet berufen. Diese beinhalte lediglich pauschale, unverbindliche Erläuterungen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde die Vertragsbedingungen nicht so verstehen, dass ein Grill zwingend davon umfasst sei.