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Kategorie: Onlinerecht

AG Bonn: TK-Anbieter muss bei ungewöhnlichem Internet-Nutzungsverhalten Verbindung trennen ("Cut off"-Pflicht)

Bei ungewöhnlichem Internet-Nutzungsverhalten trifft den Telekommunikations-Anbieter eine allgemeine Fürsorgepflicht, die Verbindung kurzfristig zu unterbrechen und den Kunden über das bisherige hohe Kostenaufkommen zu informieren <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile fuersorgepflichten-des-mobilfunkanbieters-bei-erheblicher-kosten-ueberschreitung-cut-off-amtsgericht-bonn-20141121 _blank external-link-new-window>(AG Bonn, Urt. v. 21.11.2014 - Az.: 104 C 432/13). Die Grenze, bei der ein solches ungewöhnlich hohes Kostenaufkommen anzunehmen ist, orientiert sich nach der EU-Roaming Verordnung II (EG) Nr. 544/2009 und liegt bei 59,50 EUR brutto.

Das AG Bonn ist der Ansicht, dass es eine allgemeine Fürsorgepflicht des jeweiligen Telekommunikations-Anbieters gibt, bei ungewöhnlichen Traffic-Aufkommen einzuschreiten, die Verbindung kurzfristig zu kappen und den User zu informieren ("Cut off"-Pflicht).

Eine solche Vorgehens ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall eine klar ersichtliche "Kostenexplosion" bei der Abrechnung gegeben habe. Der Nutzer habe abweichend von den Vormonaten plötzlich für seinen Internet by Call-Tarif Kosten von ca. 1.500 EUR verursacht, die exorbitant höher waren als die bisherigen Summen.

In einem solchen Fall treffe den TK-Anbieter eine Cut-Off-Pflicht. Geschehe dies nicht, habe der Nutzer einen entsprechenden Schadensersatzanspruch.

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