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Kategorie: Onlinerecht

SG Dortmund: Transparenzbericht nach Qualitätsprüfung von Pflegeheimen darf online veröffentlicht werden

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung darf einen Transparenzbericht über Pflegeheime im Internet veröffentlichen, der nach einer Qualitätsprüfung angefertigt wurde, so das SG Dortmund <link http: www.datenschutz.eu urteile veroeffentlichung-eines-tranzparenzberichts-ueber-qualitaet-von-pflegeheimen-zulaessig-s-39-p-279-09sozialgericht-dortmund-20100111.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 11.01.2010 - Az.: S 39 P 279/09 ER).

Die Klägerin, ein Pflegeheim, wollte verhindern, dass der Beklagte, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, einen negativen Prüfbericht über sie im Internet veröffentlichte. Sie empfand die Publikation als erhebliche finanzielle Gefahr, denn dadurch erleide sie grundlegende Nachteile gegenüber Mitbewerbern.

Die Richter des SG Dortmund teilten zwar die Befürchtungen der Klägerin, gaben jedoch aufgrund einer Interessensabwägung letzten Endes dem Beklagten Recht und wiesen die Klage ab.

Für eine Veröffentlichung spreche vor allem, dass der Transparenzbericht fehlerfrei, also sachlich richtig sei. Der Medizinische Dienst habe die Prüfung auf Basis der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Auch die Zeitdauer (2 Tage) spreche für eine sorgfältige Untersuchungshandlung.

Insofern überwiege das Interesse an der Publikation das Recht des betroffenen Pflegeheimes.

Das SG Münster <link news transparenzbericht-ueber-pflegebericht-darf-nicht-ins-internet-gestellt-werden.html _blank external-link-new-window>(Beschl. vom 18.01.2010, Az.: S 6 P 202/09 ER) hat erst vor kurzem exakt das Gegenteil entschieden und die Internet-Veröffentlichung eines Transparenzberichts abgelehnt.

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