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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Über räumlich begrenzten Telekommunikations-Tarif muss Verbraucher aufgeklärt werden

Über einen nur räumlich begrenzten Telekommunikations-Tarif muss der Verbraucher in ausreichender Form aufgeklärt werden. Erfolgt der Hinweis lediglich versteckt in Form einer Fussnote, ist dies wettbewerbswidrig <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile raeumlicher-begrenzter-telekommunikations-tarif-muss-entsprechende-hinweise-auf-beschraenkte-verfuegbarkeit-enthalten-oberlandesgericht-frankfurt_am_main-20140710 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.07.2014 - Az.: 6 U 133/13).

Die Beklagte bewarb ihren Telekommunikations-Tarif, wies jedoch lediglich in einer Fussnote auf die räumlich begrenzte Verfügbarkeit hin.

Direkt am drucktechnisch hervorgehobenen Preis in Höhe von 39,95 € war eine hochgestellte Anmerkung "2“ angebracht. Diese wird in einem Fußnotentext aufgelöst, der wie folgt lautete:

"Entertain Comfort kostet für Neukunden monatlich 39,95 €. Aktionsangebot gültig bis…. Mindestvertragslaufzeit 24 Monate. Ab dem 25. Monat kostet Entertain Comfort 44,95 €. VDSL 25 kann für monatlich 10,-- €, VDSL 50 für monatlich 15,-- € hinzugebucht werden. Bei Buchung von Entertain bis… Einmaliger Bereitstellungspreis für neuen Telefonanschluss…. Entertain ist in vielen Anschlussbereichen verfügbar. VDSL ist in einigen Anschlussbereichen verfügbar. Voraussetzungen sind der Festplattenrecorder…"

Die Frankfurter Richter stuften diesen Hinweis als nicht ausreichend ein.

Der im Vergleich zur Werbeanzeige in deutlich kleinerer Schrift abgedruckte Fußnotentext beschäftige sich ausführlich mit der Preisgestaltung des Produkts, so dass der Verbraucher nicht erwarte, hier auch einen Hinweis auf die drastisch eingeschränkte Verfügbarkeit des Produkts vorzufinden.

Der erst kurz vor Ende des Fußnotentextes eingebettete Hinweis "Entertainment ist in vielen Anschlussbereichen verfügbar" erläutere noch nicht einmal ansatzweise, dass dieses Produkt nur für Haushalte in bestimmten Ballungsräumen Deutschlands erhältlich sei.

Durch die hier gewählte Art der Gestaltung der Fußnote und des Fußnotentextes könne daher der drohenden Gefahr der Irreführung nicht in hinreichendem Maß begegnet werden.

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