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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Umgehung der Schutzmaßnahme durch Hyperlink-Setzung verletzt Urheberrechte

Wird der Schutzmechanismus einer Webseite (hier: eine Session-ID) bewusst durch die Setzung eines Hyperlinks umgangen, so liegt hierin eine Urheberrechtsverletzung (BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 39/08).

In der Paperboy-Entscheidung hatte der BGH im Jahre 2003 die Grundlagen-Entscheidung getroffen, dass Deep-Links, auch entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Seiten-Betreibers, rechtlich erlaubt sind.

Dieser Rechtsprechung haben die Karlsruher Robenträger nun ein weiteres Urteil hinzugefügt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Webseiten-Betreiber die Unterseiten seines Portals mittels einer Session-ID "abgesichert". Die Beklagte umging diesen Schutz und verlinkte direkt auf eine Unterseite.

Hierin sah der BGH einen Urheberrechtsverstoß.

Das Handeln der Beklagten verletze die Klägerin in ihren Rechten. Auch wenn eine Session-ID kein qualifizierter Schutzmechanismus sei, reiche er aus, um eine rechtlich wirksame Absicherung gegen Deep-Linking vorzunehmen. 

Wenn dieser Schutz nun umgangen werde, liege hierin ein unzulässiger Rechtsverstoß.

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