Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

BGH: Umgehung eines Wettbewerbsverbots durch Gründung einer Gesellschaft verboten

Die Umgehung eines wettbewerbsrechtlichen Werbeverbots durch Neugründung einer juristischen Person ist rechtswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtswidrige-umgehung-eines-wettbewerbsverbots-durch-gruendung-einer-gesellschaft-bundesgerichtshof-20170703 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 03.07.2017 - Az.: AnwZ (Brfg) 45/15).

Einem Anwalt war gerichtlich persönlich verboten worden, in bestimmter Art und Weise für seine Dienstleistungen zu werben, da es sich um unzulässige Schockwerbung handelte.

Der Anwalt gründete nun eine juristische Person (hier: UG) und war Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Dieses neue Unternehmen wollte die gleiche Art der Schockwerbung betreiben. Die Firma argumentierte, es handle sich bei ihr um einen neutralen Dritten.

Der BGH ließ diese Argumentation nicht gelten, sondern stellte fest, dass es sich um eine eindeutige Umgehungshandlung handle.

Der Anwalt dürfe nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben würden, die für ihn selbst verboten sei. Die beabsichtigte Werbung sei für den Rechtsanwalt - wie bereits entschieden wurde - rechtswidrig. Es handle sich um eine unzulässige Umgehung des Verbots, wenn er als Geschäftsführer einer juristischen Person darauf hinwirke, die für ihn selbst untersagte Werbung nun durch diese Gesellschaft vorzunehmen zu lassen.

Rechts-News durch­suchen

23. April 2026
Instagram-Werbung für Hyaluron-Behandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz.
ganzen Text lesen
23. April 2026
Ein Arzt darf seinen rumänischen Titel "Doctor medic" in Deutschland nicht als "Dr. med." führen, da dies Patienten irreführt und wettbewerbswidrig…
ganzen Text lesen
17. April 2026
Das Gericht weist die Klage gegen die Rabatte in der Penny-App ab, weil keine Benachteiligung älterer oder behinderter Menschen vorliegt.
ganzen Text lesen
17. April 2026
Die Klausel des Streamin-Anbieters, wonach eine Kündigung erst nach Verbrauch des Gutscheinguthabens wirkt, benachteiligt Kunden und ist unwirksam.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen