Das LG Hamburg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile zur-werbung-eines-privaten-spielvermittlers-fuer-staatliche-lotterien-landgericht-hamburg-408-o-178-landgericht-hamburg-20081219.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.12.2008 - Az.: 408 O 178/07) hat entschieden, dass ein gewerblicher Spielvermittler nicht mit den Aussagen "staatlich" und "Vertrauensgarantie" werben darf.
Die Beklagten waren als privater Spielvermittler tätig und bewarben ihre Produkte mit den Aussagen "staatlich sicher" und "Vertrauensgarantie".
Dies stuften die Hamburger Richter als rechtswidrig ein.
Beim Kunden werden nämlich der unzutreffende Eindruck erweckt, dass das Dienstleistungsangebot der Beklagten staatlich überprüft werde und daher besonders vertrauenswürdig und seriös sei. In Wahrheit sei es aber vielmehr so, dass lediglich die vermittelten Spiele von staatlichen Lotteriegesellschaften veranstaltet würden. Dies führe aber nicht dazu, dass auch das private Unternehmen, dass die Abwicklung der Spielvermittlung übernommen habe, sich dieses besonderen Vertrauens rühmen dürfe.