Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile ungefragte-e-mail-werbung-fuer-versicherungen-wettbewerbswidrig-4-u-179-08-oberlandesgericht-hamm-20090319.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.03.2009 - Az.: 4 U 179/08) hat entschieden, dass die unerwünschte E-Mail-Werbung für Versicherungs-Policen an Autohäuser Spam und somit wettbewerbswidrig ist.
Die Beklagte bot dem Autohaus X, das Kunde des Klägers war, per E-Mail verschiedene Versicherungen an. Darunter war auch eine Autohaus-Police zum Sondertarif. Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieser Werbung vergeblich ab, so dass er gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkte. Danach war es ihr verboten, unaufgefordert und ohne Einwilligung per E-Mail Reklame in Form von Autohauspolicen zu versenden.
Da die Beklagte sich auch weiterhin weigerte, zog der Kläger auch mit dem Hauptsacheverfahren vor das Gericht.
Die Hammer Richter entschieden, dass die Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt habe.
Denn allein die E-Mail-Anschrift in öffentlichen Verzeichnissen stelle noch keine Einwilligung dar. Abgesehen davon komme noch hinzu, dass es bei der Werbung nicht um Autos, also das eigentliche Geschäftsfeld des Autohaus gegangen sei, sondern um Policen, mit denen sich das Autohaus schützen solle. In dem Zusammenhang reiche die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht aus, dass ein Branchenfremder diese Kommunikationsmöglichkeit nutze, um sachfremde Serviceleistungen anzubieten.