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Kategorie: Onlinerecht

BVerfG: Ungenauer Vorlagebeschluss zur Entschädigungspflicht bei TKÜV-Überwachungsmaßnahmen abgewiesen

Das BVerfG (Beschl. v. 13.05.2009 - Az.: 1 BvL 7/08) hat den Vorlage-Beschluss des VG Berlin, ob die Verpflichtung zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach § 110 Abs. 1 TKG iVm. § 4 Abs. 2 TKÜV auf Kosten privater Telekommunikations-Dienstleister verfassungsgemäß ist, aufgrund nicht hinreichender Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte über eine Vorlagefrage des VG Berlin (Beschl. v. 02.07.2008 - Az.: VG 27 A 3.07), ob die Verpflichtung zur Durchführung von Überwachungsmaßnahmen verfassungsgemäß ist, zu entscheiden. Die Berliner Richter hatten erhebliche Bedenken geäußert, denn es würden Private für eigentlich staatliche Aufgaben entschädigungslos in Anspruch genommen.

Die gleiche Problematik und Frage stellt sich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung.

Die Verfassungsrichter weisen die Vorlageanfrage des Verwaltungsgerichts zurück, da in dem Beschluss lediglich das Vorbringen der Prozessparteien erfolgt sei. Eine weitere Ermittlung oder Konkretisierung des Sachverhalts durch das Gericht habe nicht stattgefunden.

Gerade bei der Schwere eines möglichen Grundrechtseingriffs durch eine entschädigungslose Umsetzungspflicht sei das VG Berlin aber verpflichtet gewesen, die zu erwartende Kostenbelastung genau zu überprüfen und nachvollziehbare Belege einzufordern. Eine Aufklärung der näheren Umstände sei gänzlich unterblieben. 

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