Eine Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Mitbewerber seinen Konkurrenten aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes unter Druck setzt und ihm mit "Übel" und "kostspieligen" Abmahnungen droht <link http: www.online-und-recht.de urteile erzwingen-einer-geschaeftsbeziehung-kann-rechtsmissbraeuchlich-sein-5-u-16-10-oberlandesgericht-hamburg-20100717.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 17.07.2010 - Az.: 5 U 16/10).
Die Parteien waren Mitbewerber. In einer E-Mail wandte sich der Kläger an die Beklagte
"Es gibt zwei Möglichkeiten, wie wir miteinander verfahren:
1. Abmahnung durch Rechtsanwalt mit entsprechenden Kosten, Rücknahme der Produkte aus dem Markt und viel Ärger mit den Kunden oder
2. Sie beenden die Zusammenarbeit mit Ihrem heutigen Lieferanten (dessen Name mich sehr interessieren würde) und setzen unsere Filter ein."
Als die Beklagte nicht reagierte, machte der Kläger einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Zu Unrecht.
Das Handeln des Klägers sei rechtsmissbräuchlich.
Der Inhalt der E-Mail zeige, dass es dem Kläger nicht in erster Linie um den Schutz der Allgemeinheit vor wettebewerbswidrigen und irreführenden Aussagen gehe. Vielmehr sei es Ziel gewesen, sie die Beklagte durch die Formulierungen unter Druck zu setzen und und ihr weiteres "Übel" in Aussicht zu stellen.
Durch das Erzwingen der Geschäftsbeziehung werde deutlich, dass einzig und allein um den eigenen geschäftlichen Vorteil gehe.