Ein Bus-Unternehmer darf nicht mit der Bezeichnung "Fuhrpark" werben, wenn er lediglich ein einziges Fahrzeug selbst besitzt und alle anderen bedarfsweise anmietet <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbung-mit-fuhrpark-bei-nur-einem-einzigen-bus-23-o-68-09-landgericht-heilbronn-20091110.html _blank external-link-new-window>(LG Heilbronn, Urt. v. 10.11.2009 - Az.: 23 O 68/09).
Der Beklagte, ein Omnibus-Unternehmen, warb mit der Aussage, dass ihm ein eigener "moderner Omnibusfuhrpark zur Verfügung" stehe.
Ein Mitbewerber sah dies als irreführend an, denn in Wahrheit verfüge der Beklagte lediglich über einen einzigen Bus und miete im Bedarfsfalle fremde Fahrzeuge hinzu.
Die Heilbronner RIchter gaben dem Kläger Recht und stuften die Werbeaussagen als irreführend ein.
Die Bezeichnung "Fuhrpark" erwecke beim Kunden den Eindruck, der Beklagte habe eine Vielzahl von eigenen Fahrzeugen. Der Verbraucher gehe daher von einer gewissen Größe und Marktmacht des betreffenden Unternehmens aus.
Gerade dies aber sei im vorliegenden Sachverhalt gerade nicht der Fall. Der Beklagte täusche durch die Werbung über seine wirtschaftliche Bedeutung und Größe, was wettbewerbswidrig sei.