Ein Unternehmer ist nicht verpflichtet, den Kunden bei Online-Kauf eines individuell konfigurierten Notebook über die genauen tatsächlichen Umstände des Ausschlusses des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht aufzuklären. Es reicht vielmehr aus, wenn lediglich über das Nichtbestehen des Widerrufsrecht informiert wird <link http: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de jportal portal t bs page _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 27.06.2014 - Az.: 5 U 162/12).
Die Beklagte veräußerte online individuell konfigurierbare Notebooks und teilte ihren Kunden lediglich mit, dass bei diesen Geräten das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht ausgeschlossen sei.
Die Klägerin, ein Verbraucherverband, hielt dies für unzulässig. Ein pauschaler Ausschluss des Widerrufsrecht komme nicht in, da der BGH (NJW, 2003, 1665) bereits entschieden habe, dass die Kosten eines Rückbaus für den Unternehmer nur dann unzumutbar sind, wenn sie höher als 5% des Warenwertes sind.
Das KG Berlin stufte das Verhalten des Unternehmens als rechtlich einwandfrei ein
Die Firma müsse zwar über das Nichtbestehen des Widerrufsrecht informieren. Dafür genüge es jedoch die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes. Darüber hinausgehende Informationen müsse das Unternehmen dem Verbraucher nicht zukommen.
Ein solches Verhalten sei zwar wenig kundenfreundlich, es sei aber weder gesetzeswidrig noch wettbewerbsrechtlich unlauter. Eine gesetzliche Pflicht, die einen Verkäufer dazu verpflichte, die Umstände eines Ausschlusses anzugeben, bestünde nicht. Zumal die Beurteilung, ob eine konkrete Bestellung nun tatsächlich vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, eine Einzelfall-Bewertung sei, da auf die Kosten des Rücksbaus abzustellen sei.