Eine Kündigungsklausel, die eine elektronische Kündigung ausschließt (hier: die Online-Datingplattform eDates.de), verstößt gegen geltendes Recht und ist unwirksam <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 09.10.2014 - Az.: 29 U 857/14).
eDates.de verwendete folgende Regelung in den AGB:
“Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.”
Die Münchener Richter stuften dies als nicht rechtmäßig ein.
Zum einen würden damit in unzulässiger Weise die Rechte des Kunden eingeschrönkt. Zum anderen sei die Bestimmung auch aus Transparenzgründen untauglich, da die Klausel suggeriere, es gebe einen Unterschied zwischen Transaktions- und Vorgangsnummern, was aber objektiv nicht der Fall sei.
Die OLG-Richter bestätigen damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG München I <link http: www.dr-bahr.com news kuendigungsklausel-von-edatesde-unwirksam.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.01.2014 - Az.: 12 O 1857/13).