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Kategorie: Onlinerecht

LG München: Kündigungsklausel von eDates.de unwirksam

Die Kündigungsklausel der Online-Dating-Plattform "eDates.de" ist unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv be_beauty_gmbh-lg_muencheni-kuendigung-per-mail.pdf _blank external-link-new-window>(LG München, Urt. v. 30.01.2014 - Az.: 12 O 1857/13).

Die Dating-Plattform "eDates.de" verwendete in ihren AGB nachfolgende Kündgungsklausel:

"Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten."

Der Vertragsabschluss hingegen war elektronisch möglich.

Das LG München sah hierin eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers. Es gebe keinen sachlichen Grund, bei der Kündigung eine andere Form zu wählen als beim Zustandekommen des Vertrages.

Die Beklagte hatte vorgetragen, dass die Schriftform der Kündigung verlangt werde, um jedem Missbrauch vorzubeugen.

Die Robenträger sahen hierin jedoch nur ein Scheinargument. Vielmehr komme es der Beklagten darauf an, die Kündigung zu erschweren. Jeder Nutzer erhalte ein Login und ein Passwort. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Abschluss eines Vertrages unter diesen Bedingungen möglich sein solle, die Beendigung hingegen nicht. 

Auch das zusätzliche Verlangen, weitere Daten wie Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer anzugeben, sei unverhältnismäßig. Der durchschnittliche Verbraucher werte die Klausel so, dass im Falle einer Nichtangabe seine Kündigung bereits aus formalen Gründen unwirksam sei.

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