Eine Regelung zu Teillieferung in einem Online-Shop kann wettbewerbswidrig sein, weil sie den Käufer benachteiligt (LG Köln, Urt. v. 20.06.2024 - Az.: 31 O 281/23).
Die Beklagte verwendete in ihrem Online-Shop nachfolgende AGB:
“Die Lieferung kann auch in Teillieferungen ohne Mehrkosten für den Besteller erfolgen, wenn dies wegen der Vielzahl oder Größe der Produkte erforderlich ist.”
Das LG Köln bewertete die Klausel als unzulässig.
Die Regelung mache nicht hinreichend klar, wann und unter welchen Umständen eine solche separate Auslieferung möglich sei:
"Eine Klausel ist (…) dann unwirksam, wenn sie die Möglichkeit zur Teillieferung zwar nicht in das freie Belieben des Unternehmers stellt, aber die Bedingung der Ausübung des Teillieferungsrechts durch den Unternehmer für Verbraucher nach der Formulierung der Klausel nicht vorhersehbar ist. Schon dies bedeutet erhebliche Nachteile.
Denn wenn sich der Klausel keine hinreichend klaren Kriterien für die Teillieferung entnehmen lassen, sind Verbraucher zumindest bei einer mengenmäßig oder umfangsmäßig größeren Bestellung gezwungen, sich auf eine Teillieferung einzustellen."
Die Kölner Richter sahen eine solche Konstellation im vorliegenden Fall:
"Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Klausel (…) mit § 308 Nr. 4 BGB nicht zu vereinen.
Nach dem Inhalt der Klausel ist die Beklagte zu Teillieferungen berechtigt, in Fällen, in denen dies wegen der Vielzahl oder Größe der Produkte erforderlich ist.
Verbraucher können dieser Formulierung nicht entnehmen, bei welchen Bestellungen es zu Teillieferungen kommen kann. Die Klausel enthält keinen, auch nur ungefähren, Anhaltspunkt, bei welchen Produkten, Verpackungsgrößen oder Mengen Vorkehrungen für Teillieferungen zu treffen sind. (…)
Es kommt nach dem oben Gesagten auch nicht darauf an, dass die Klausel, zugunsten von Verbrauchern, weiter regelt, dass Verbrauchern für den Fall der Teillieferung keine Mehrkosten entstehen. Das Erfordernis, sich ggf. an mehreren Tagen für eine Teillieferung bereitzuhalten, ist für sich genommen ein unzumutbarer Nachteil, wenn, wie hier, sich Verbraucher hierauf nicht einstellen können."