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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Unzulässige Datenweitergabe ist DSGVO-Verstoß

Es ist rechtswidrig, wenn sich eine Online-Dating-Plattform (hier: Dateyard) das Recht einräumt, im Namen des Users bestimmte Nachrichten an andere User zu schicken. Ebenso unzulässig und ein DSGVO-Verstoß ist die Klausel, dass die Daten an unbestimmte Dritte weitergegeben werden dürfen (LG München I, Urt. v. 11.10.2018 - Az.: 12 O 19277/17).

Die Beklagte, die Dateyard AG, betrieb eine Webseite im Online-Dating-Bereich und verwendete dabei nachfolgende AGB-Klauseln:

Punkt 1:
"Der Nutzer erkennt an und stimmt dem ausdrücklich zu, dass (...) zur Erleichterung des Einstiegs für neue Nutzer in die Plattform und zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den Nutzern, Nachrichten im Namen des Nutzers verschicken kann."

Punkt 2:
"Mit der Registrierung bei  (...) erklärt sich der Nutzer einverstanden auf anderen, thematisch passenden, Seiten des ... Netzwerkes angezeigt zu werden."

Punkt 3:
"Ich willige ferner ein, dass (...) meine personenbezogen Daten den Kooperationspartner zur Verfügung stellt, die [Angabe der jeweiligen Plattform] organisatorisch betreuen und vermarkten."

Die Verbraucherzentrale Bayern war Klägerin und machte Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG geltend.

Zu Recht wie nun das LG München I entschied.

Zu Punkt 1:
Die Klausel benachteilige den Kunden unangemessen und sei zudem intransparent, so das Gericht. 

Leitbild des Dating-Plattform-Vertrags sei die Möglichkeit, nicht jedoch die Pflicht für den Nutzer, mit anderen Usern , die bestimmte Merkmale in ihrem Profil aufwiesen, in Kontakt zu treten. Gerade bei derartigen Online-Portalen wie das der Beklagten, das zumindest auch der Aufnahme von Kontakten mit sexueller Zielrichtung diene, müsse der einzelne selbst entscheiden können, mit welchen anderen Nutzern er in Kontakt treten möchte. Und mit welchen nicht.

Gegen dieses Recht werde hier verstoßen. Denn die Beklagte entscheide, welche anderen Nutzer in seinem Namen kontaktiert würden und welchen Nachrichteninhalt diese Kontaktaufnahmen hätten. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Kunde diese Nachricht in seinem Postfach mit einem entsprechenden Vermerk nachlesen könne. 

Zu Punkt 2:
Auch diese Klausel benachteilige den User entsprechend, denn es sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Portalen genau die Inhalte erscheinen würden. Der Begriff "thematisch passend" sei zu schwammig und uneindeutig.

Zu Punkt 3:
Die Klausel verstoße gegen die DSGVO und sei unwirksam.

Es fehle bereits an einer ausdrücklichen Zustimmungshandlung, sodass keine Einwilligungserklärung gegeben sei.

Auch liege die notwendige persönliche und sachlichen Reichweite der Zustimmung nicht vor. Denn zum einen werde nicht angegeben, an welche Firmen die Daten weitergegeben würden. Diese würden namentlich nicht genannt. Zum anderen werde auch nicht dargestellt, welche der gespeicherten Informationen genau weitergegeben würden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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