In einem bereits etwas länger zurückliegenden, aber erst jetzt bekannt gewordenen Urteil hat das AG München <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-schadensersatz-bei-ruecktritt-von-online-reise-bei-auffallend-niedrigem-gesamtpreis-163-c-6277-09-amtsgericht-muenchen-20091104.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.11.2009 - Az.: 163 C 6277/09) entschieden, dass ein Verbraucher keinen Schadensersatzanspruch hat, wenn bei einem fehlerhaften Internet-Preis die Falschausweisung offensichtlich ist.
Die Kläger bestellten bei dem Beklagten online eine 10-tägige Urlaubsreise nach Dubai. Fälschlicherweise war ein Preis von 630,- EUR angegeben, in Wahrheit kostete die Reise jedoch 5.000,- EUR. Der Beklagte verweigerte die Durchführung der Reise zu dem niedrigen Preis.
Die Kläger begehrten daraufhin Schadensersatz. Und blitzten vor dem AG München ab.
Die Kläger handelten gegen Treu und Glauben, wenn sie jetzt einen Ersatzanspruch einforderten. Es sei angesichts des krassen preislichen Missverhältnisses für jedermann offensichtlich gewesen, dass hier ein Fehler vorliege müsse. Dass die Kläger gleichwohl einen Prozess anstrengten, sei rechtsmissbräuchlich.
Ähnlich entschied das OLG Koblenz <link http: www.online-und-recht.de urteile bestaetigt-kein-porsche-fuer-5-50-eur-bei-ebay-5-u-429-09-oberlandesgericht-koblenz-20090703.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 03.07.2009 - Az.: 5 U 429/09). Danach ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger bei eBay eine Auszeichnungsfehler ausnutze und einen PKW, dessen Wert bei 80.000,- EUR liege, zu einem Preis von 5,50 EUR herausverlange.