Ein Gewinnspiel in einer Fachzeitschrift für Apothekenpersonal verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz, wenn die teilnehmenden Fachkreise nicht im Interesse des Veranstalters eine adäquate, wirtschaftliche Gegenleistung erbringen. Für eine Gesundheitsgefährdung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes ist ausreichend, dass diese mittelbar über das Apothekenpersonal beim Kunden hervorgerufen wird <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile gewinnspiel-in-zeitschrift-fuer-apothekenpersonal-wettbewerbswidrig-3-u-1429-11-oberlandesgericht-nuernberg-20111129.html _blank external-link-new-window>(OLG Nürnberg, Urt. v. 29.11.2011 - Az.: 3 U 1429/11).
In einer Ausgabe der Zeitschrift "PTA heute", die sich an Personal von Apotheken wendete, legte die Beklagte, die Arzneimittel herstellte, einen Faltprospekt bei, der sich mit einem von der Beklagten vertriebenen Arzneimittel befasste. In dem Prospekt war darüber hinaus ein Gewinnspiel enthalten. Als "Belohnung" wurden 25 Cityshopper und 100 x 5,00 EUR Douglasgutscheine verlost.
Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Gewinnspiel um eine gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßende unzulässige Werbung handele.
Diese Ansichten teilten die Nürnberger Richter.
Die von der Beklagten herausgegebene Broschüre enthalte Werbung im Sinne des HWG.
Es bestehe auch der erforderliche Zusammenhang zwischen den ausgelobten Zuwendungen und der Werbung für das Arzneimittel der Beklagten. Die Auslobung von Taschen und Gutscheinen im Rahmen eines Preisausschreibens, das Bestandteil des an das Apothekenpersonal gerichteten Faltprospekts für die Bewerbung des Arzneimittels der Beklagten sei, stelle das Anbieten oder Versprechen eines materiellen Vorteils dar. Ein derartiger Vorteil sei auch geeignet, ein wirtschaftliches Interesse an der Abgabe dieses Arzneimittels zu wecken.
Die Durchführung des Preisausschreibens sei nicht vom HWG gedeckt, da die teilnehmenden Fachkreise nicht im Interesse der Beklagten eine adäquate, wirtschaftliche Gegenleistung erbrächten.
Der Teilnehmer an dem Preisausschreiben habe unstreitig, um eine Gewinnchance zu erhalten, nichts weiter zu tun, als drei von der Beklagten in einem Multiple-Choice-Verfahren gestellte Fragen zu beantworten.
Die Unzulässigkeit der Werbung scheitere auch nicht am Fehlen einer Gesundheitsgefährdung durch die beanstandete Werbemaßnahme. Es bestehe die Gefahr, dass durch das Preisausschreiben beeinflusste Apothekenangestellte das beworbene Mittel einem Kranken empfählen, obwohl im Zweifelsfall die Konsultation eines Arztes zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile angezeigt gewesen wäre.
Ein Kunde werde nämlich der fachkundigen und vermeintlich nicht unsachlich beeinflussten Beratung durch Apothekenangestellte in vielen Fällen folgen. Damit könne die dargestellte Beeinflussung von Apothekenpersonal durchaus zu einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung führen.
Ob es sich bei den ausgelobten Werbegaben um geringwertige Kleinigkeiten handele, bedürfe keiner Beantwortung. Denn die im HWG enthaltene diesbezügliche Einschränkung der Unzulässigkeit des Anbietens oder Gewährens von Zuwendungen finde bei Werbegaben an Angehörige der Heilberufe keine Anwendung.