Der unerlaubte Upload eines Musikstückes führt zu einem Schadensersatz von 150,- EUR, so das AG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urteil v. 16.10.2009 - Az.: 31 C 1684/09 - 23).
Der Telefon-Anschlussinhaber wurde wegen eines unerlaubten Musik-Uploads auf Schadensersatz und auf Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Der Familienvater weigerte sich, die geforderten Summen zu zahlen. Er war der Auffassung, dass er nicht haftbar gemacht werden könne, denn sein Sohn, nicht er habe das Lied (möglicherweise) zum Download angeboten. Die Höhe der Abmahnkosten dürfe zudem maximal 100,- EUR betragen <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __97a.html _blank external-link-new-window>(§ 97a Abs.2 UrhG).
Das AG Frankfurt a.M. verurteilte den Beklagten vollständig.
Der Schadensersatz sei angemessen und verhältnismäßig. Er hafte zudem, da er keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe.
Auch hinsichtlich der Abmahnkosten sprach es die vollen Kosten zu. <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __97a.html _blank external-link-new-window>§ 97a Abs.2 UrhG finde keine Anwendung, da es sich um keinen einfach gelagerten Fall handle.
Einfach gelagert seien Fälle, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwiesen. Müsse der Rechteinhaber den Rechtsverletzer erst zeitintensiv mittels IP-Recherche und Provider-Auskunft ermitteln, spreche dies gegen einen einfachen Fall. Darüber sei die Frage der Mitstörerhaftung der elterlichen Anschlussinhaber für die Handlungen ihrer Kinder umstritten und somit kein einfaches Rechtsproblem.