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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Abgabe einer Unterlassungserklärung kein Anerkenntnis

Der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.09.2013 - Az.: I ZR 219/12) hat noch einmal bekräftigt, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch kein Anerkenntnis darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht.

Die Beklagte gab außergerichtlich wegen eines gerügten Wettbewerbsverstoßes eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wies aber die geltend gemachten Abmahnkosten zurück. Die Erklärung erfolgte ohne den Hinweis, dass hierzu keine Rechtspflicht bestehe.

Die Klägerin war der Meinung, durch die Abgabe der Unterlassungserklärung habe die Beklagte ein Anerkenntnis in der Sache abgegeben. Dies betreffe sowohl den Unterlassungsanspruch als auch die Abmahnkosten.

Der BGH hat dieser Ansicht eine klare Absage erteilt. Eine Unterlassungserklärung habe lediglich die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Dabei sei nicht ersichtlich, aus welchem Motiv heraus der Schuldner eine solche Erklärung abgebe. Ob er den Anspruch für berechtigt halte oder ob er lediglich das Kostenrisiko und den Prozessaufwand vermeiden wolle. Daher könne kein Rückschluss auf die Gründe gezogen werden. Insofern scheide die Annahme eines Anerkenntnisses aus.

Dies gelte auch dann, wenn kein Zusatz erfolge, dass die Erklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht geschehe. Da in der Abgabe einer Unterlassungserklärung noch kein Anerkenntnis liege, habe ein solche Anmerkung lediglich klarstellende Funktion, nicht mehr.

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