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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Abmahner darf betrügerisches Verhalten vorgehalten werden

Nennt der Abgemahnte den Abmahner "Betrüger" kann eine solche Erklärung von der freien Meinungsäußerung gedeckt sein, so das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile vorwurf-des-betrugs-in-abmahnverfahren-zulaessige-meinungsaeusserung-27-o-814-09-landgericht-berlin-20090903.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 03.09.2009 - Az.: 27 O 814/09).

Der Kläger hatte gegen Beklagten außergerichtlich eine Abmahnung ausgesprochen. Daraufhin bezeichnete der Beklagte den Kläger als "Betrüger". Der Kläger ließ das nicht auf sich sitzen und begehrte Unterlassung.

Zu Unrecht wie die Berliner Richter nun entschieden. Im vorliegenden Fall sei die Aussage als freie Meinungsäußerung und nicht als unzulässige Tatsachenbehauptung angesehen werden. Da der Beklagte insbesondere die konkreten Umstände der Abmahnung (Grund der Abmahnung, Datum usw.) nicht erwähnt habe, sei die Äußerung vollkommen substanzlos.

Ein objektiver Dritter gehen daher von einer Meinungsäußerung und nicht von einer Tatsachenbehauptung aus.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Achtung, auch wenn im Netz dies zum Teil behauptet wird, die Entscheidung ist kein Freibrief, Abmahner generell als Betrüger bezeichnen zu dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu überprüfen, ob die Äußerung als Tatsachenbehauptung (= strafbares Handeln aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes) oder als bloße subjektive Wertung (= Kundgabe der eigenen Meinung) zu werten ist.

So ist z.B. nach OLG Frankfurt a.M. <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile oberlandesgericht-frankfurt_am-20070122.html _blank>(Beschl. v. 22.01.2007 - Az.: 11 W 25/06) die Domain "lotto-betrug.de" rechtlich zulässig.

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