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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Abmahnungsmissbrauch im Internet

Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile zu-den-voraussetzungen-rechtsmissbraeuchlicher-abmahntaetigkeit-4-u-216-08-oberlandesgericht-hamm-20090428.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.04.2009 - Az.: 4 U 216/08) zu den Voraussetzungen rechtsmissbräucherlicher Abmahntätigkeit Stellung genommen.

Die Klägerin war ein kleiner Betrieb mit etwa 3 Angestellten und einem Jahresumsatz von nicht mehr als 100.000,- EUR. Zwischen Mitte bis Ende 2008 verschickte sie zwischen 60 bis 80 Abmahnungen wegen angeblicher Wettbewerbsverletzungen im Internet an Konkurrenten.

Beanstandet wurde u.a., dass mit dem Hinweis "Versicherter Versand" geworben werde.

Neben den Abmahnkosten machte die Klägerin auch eine noch eine Schadensersatzpauschale von 100,- EUR geltend. Sie wies in den Abmahnschreiben darauf hin, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutlich höherer Streitwert und damit entsprechend hohe Kosten anfallen würden.

Die Hammer Richter haben diese Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich und somit als rechtswidrig eingestuft. Im vorliegenden Fall stehe das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund und nicht die Lauterbarkeit des Geschäftsverkehrs.

Das Kostenrisiko, welches die Klägerin mit den 60-80 Abmahnungen eingegangen sei, liege deutlich über dem Umfang ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit. Ein derart immenses Risiko sei mit einem Begehren nach sauberem Wettbewerb allein nicht zu rechtfertigen.

Das Gericht schloss daher, dass es der Klägerin nicht vordergründig um die Beseitigung fremder Rechtsverstöße, sondern um die Erzielung von Gebühren gehe. Dies werde auch durch die geforderte Schadenersatzpauschale unterstrichen. Diese entbehre jeder Grundlage. 

 

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