Das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile unberechtigte-schutzrechtsrverwarnung-loest-nicht-immer-schadensersatzanspruch-aus-oberlandesgericht-frankfurt_am-20150526 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.05.2015 - Az.: 11 U 18/14) hat noch einmal bestätigt, dass auch bloße Bedienungsanleitungen urheberrechtlich geschützt sein können.
Voraussetzung hierfür sei, so die Richter, dass die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreicht werde. Und dies im vorliegenden Fall zu bejahen.
"Die Länge des streitgegenständlichen Textes (...) gibt Raum, die Reihenfolge der Darstellung zu schützen. Die Reihenfolge selbst ist Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung und –führung und individueller Prägung.
Der Kläger hat die von ihm ausgewählten Informationen zu den verschiedenen Einzelbereichen in der Weise angeordnet, dass dem Leser im Anschluss an die Vermittlung allgemeiner Informationen Erläuterungen in der Reihenfolge dargelegt werden, wie er sie üblicherweise nach Erwerb des Produkts benötigt.
So folgen den allgemeinen Informationen zu den Themen Sicherheit, erforderliche Kennzeichnung und Hauptkomponenten Erläuterungen über die Montage und Aufstellung, den Betrieb, die Wartung und Pflege, sowie über Entsorgung des Produkts. Insbesondere die sprachliche Darstellung im Abschnitt der Montage und Aufstellung zeichnet sich durch eine prägnante Anordnung der technischen Inhalte in Gestalt einer sprachlichen Einzelanleitung der vorzunehmenden Handlungsschritte aus, die zur Verbesserung der Übersichtlichkeit in Einzelabschnitte unterteilt ist, wobei einzelne Aspekte durch besondere Darstellung als „Hinweis“ hervorgehoben sind.Die besondere Übersichtlichkeit und Verständlichkeit wird an anderer Stelle durch eine tabellarische Darstellung gewährleistet. Daher ergibt sich nach Maßgabe eines Gesamtvergleichs, dass die sprachliche Darstellung das Alltägliche, Handwerksmäßige der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials deutlich übersteigt und damit eine persönliche geistige Schöpfung beinhaltet."
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. entspricht der ständigen Rechtsprechung. Der BGH hat bereits vor mehr als 20 Jahren im "Bedienungsanweisung"-Urteil (BGH, Urt. v. 10. 10. 1991 - Az.: I ZR 147/89) klargestellt, dass auch Bedienungsanleitungen urheberrechtlich geschützt sein können.