Das LG Frankfurt a.M. <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t cil page _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.07.2012 - Az.: 2-06 S 3/12) hat noch einmal bestätigt, dass der fliegende Gerichtsstand auch bei P2P-Urheberrechtsverletzungen gilt.
Die Vorinstanz, das AG Frankfurt a.M. (Urt v. 26.01.2012 - Az: 31 C 2528/11 (17)) hatte die Klage des Rechteinhabers als unzulässig verworfen, da das Gericht nicht örtlich zuständig sei. Ein ein örtlicher Bezug zu Frankfurt sei nicht feststellbar. Die weltweite Abrufbarkeit eines P2P-Angebots sei nicht notwendigerweise vom Anbietenden bezweckt, sondern eine zwangsläufige, technisch bedingte Gegebenheit des verwendeten Mediums.
Dieser Ansicht hat nun das LG Frankfurt a.M. in der Berufung eine klare Absage erteilt. Die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes seien auch bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen anzuwenden.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung überrascht nicht. In der Vergangenheit hatte sich das AG Frankfurt a.M. mehrfach gegen die Anwendung des fliegenden Gerichtsstandes ausgesprochen, war jedoch in der Berufung stets vom LG Frankfurt a.M. wieder aufgehoben worden, so u.a. LG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile grundsaetze-des-fliegenden-gerichtsstands-bei-internetverletzungen-ueber-ebay-2-3-s-7-09-landgericht-frankfurt_am_main-20091105.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.11.2009 - Az.: 2/3 S 7/09).
Die aktuelle Entscheidung ist ein weiterer Fall aus dieser Reihe.